Satzung

Veröffentlicht von

Satzung des Kinderring Berlin e.V.

SATZUNG des KINDERRING BERLIN e.V.

(geänderte Fassung vom 19.09.2004)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen KINDERRING BERLIN e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.Der Zweck des Vereins ist es, in einer zunehmend verwalteten und verwerteten Welt Räume zu erhalten und zu schaffen, in denen sich eine Kindergesellschaft bilden und entfalten kann.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildung und Förderung freier Gruppen, von offenen Klubs, außerschulischer Kinder-, Jugend- und Familienbildungs- und begegnungsarbeit, durch kulturelle Veranstaltungen aller Art in der Freizeit und in den Ferien.Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Verwirklichung der UNO-Konvention „Für die Rechte des Kindes“ ein, sowie, daß sich alle Organisationen, Institutionen und kommunalen Einrichtungen in ihrer Tätigkeit den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen im Sinne der UNO-Konvention „Für die Rechte des Kindes“ zuwenden.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, die seine Ziele unterstützt. Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren können dem Verein mit schriftlicher Zustimmung eines Personensorgeberechtigten beitreten. Kinder unter 6 Jahren können dem KINDERRING BERLIN e.V. angehören, indem sie sich an einer seiner Gruppen beteiligen; es entstehen ihnen daraus keinerlei Verpflichtungen gegen den Verein, namentlich die Pflicht zur Beitragszahlung.Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärungen gegenüber dem Vorstand und die Entrichtung des ersten Monatsbeitrages erworben.Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Einrichtungen und Organisationen. Die Leistung von Förderbeiträgen berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder und fördernden Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierfür wird eine Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan des KINDERRING BERLIN e.V.. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr.Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

Aufgaben des Vereins

Satzungsänderungen

Beitragsordnung

Wahlordnung

Beteiligung an Gesellschaften

An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann Teile seiner Aufgaben an Arbeitsgruppen des Vereins delegieren, die er nach territorialen oder thematischen Gesichtspunkten zusammenstellt.Der Vorstand bestellt für die Führung der Verbandsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist für sein Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Finanzierung

Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand und anderer Institutionen.

§ 11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§ 12 Beschlussfassung und Protokollierung

Die auf der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Tagungsleiter zu unterzeichnen. Diese liegen in der Geschäftsstelle für jedes Mitglied zu Einsicht vor.

§ 13 Symbol

Das Symbol des KINDERRING BERLIN e.V. ist ein Kreis, in dem ein lachendes Mädchen steht. Entsprechend der unterschiedlichen Projekte des Vereins, ist die Innengestaltung des Kreises verschieden. Außerhalb des Kreises ist halbkreisförmig der Schriftzug Kinderring Berlin e.V. anzubringen.

§ 14 Auflösung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich; ansonsten gelten die Bestimmungen über Satzungsänderungen (§ 11). Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe. Dieses wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.Ist die Liquidation des Vereins erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.